4 verneint werden kann. Insbesondere ungeklärt ist, ob der Suizid bei rechtzeitigem Eingreifen durch die Psychiatrie hätte verhindert werden können, ob eine Falscheinschätzung zur Suizidalität vorgenommen worden und die entsprechende Behandlung lege artis erfolgt war. Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich B.________ auf freiwilliger Basis in der «F.________ (Station)» der G.________ (Psychiatrie) in C.________ (Örtlichkeit) aufgehalten habe, in welcher ein «offen geführtes Setting» bestanden habe.