Abgesehen von den Fällen, in denen bereits das Gesetz den Beizug sachverständiger Personen vorsieht, steht deren Beizug zwar im Ermessen von Staatsanwalt und Gericht. Art. 182 StPO ist jedoch in dem Sinne zwingend, als sachverständige Personen beigezogen werden müssen, wenn zur Beurteilung eines Sachverhalts besonderes Wissen aus einem Gebiet ausserhalb des Rechts erforderlich ist (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 182 StPO).