182 StPO). Der Sachverständige kann beauftragt sein, seine besondere Sachkunde zu übermitteln, d.h. Erfahrungs- und Wissenssätze mitzuteilen, beispielsweise anzugeben, welchen Anforderungen die kunstgerechte ärztliche Behandlung eines Menschen mit einer bestimmten Krankheit zu genügen hat (DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 182 StPO). Abgesehen von den Fällen, in denen bereits das Gesetz den Beizug sachverständiger Personen vorsieht, steht deren Beizug zwar im Ermessen von Staatsanwalt und Gericht.