Die vorgebrachten angeblichen Tatbestände des Betrugsversuchs und der Nötigung sind mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt (Erhebung einer Mahngebühr in der Höhe von CHF 70.00) offensichtlich nicht erfüllt. Auch sind keine anderen potenziell erfüllten Straftatbestände erkennbar. Es liegt kein strafbares Verhalten der A.________ vor. 3.4 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.