Was die Beschwerdeführerin gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugende angefochtene Verfügung vorträgt, verfängt denn nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die vorgebrachten angeblichen Tatbestände des Betrugsversuchs und der Nötigung sind mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt (Erhebung einer Mahngebühr in der Höhe von CHF 70.00) offensichtlich nicht erfüllt.