3.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Was die Beschwerdeführerin gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugende angefochtene Verfügung vorträgt, verfängt denn nicht.