Wenn also die Beklagte AHV unter der Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte mich schädigt, - ist dies ein Vergehen gg die StGB und hat mit dem Zivilweg nichts zu tun. Das gibt aber der Beklagten Staatsanwältin nicht das RECHT meine Verfahren dahingehend zu sabotieren und abzulehnen weil dies angeblich eine Zivilsache ist. Meine Anzeigen beruhen ausschliesslich auf Vergehen gg die StGB und müssen auch als solche behandelt und bearbeitet werden