2 Diese Rechtsauffassung kann ich nicht gelten lassen, da es ein Strafprozessualer und ein Ziviler Weg gibt und vorliegt. Wer einen andern durch Vorspiegellungen bewusst falscher Sachverhalte in seinem Vermögen schädigt begeht einen Verstoss gg die StGB. Die Zivilrechtlichen Aspekte wären dann auf dem Zivilweg geltend zu machen. Strafrechtlich ist von Wichtigkeit, die SCHÄDIGUNG von mir durch die Beklagten.