181 StGB durch das In-Rechnung-Stellen einer Mahngebühr erfüllt haben sollte. Mangels Erfüllung der Straftatbestände ist daher kein Strafverfahren an Hand zu nehmen. 3.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde wie folgt: Beide Verfügungen verstossen gg die Rechtsgleichheit, gg Grundsätze der StGB, und Verstösse gg die Beweiswürdigungen und weiterer Verstösse gg die BV und die EMRK Beide Verfügungen beruhen auf der SACHVERFÄLSCHUNG gem. Art.. 97 ff BGG. Die Unterzeichnerin behauptet, dass meine Anzeigen KEINE Straftatbestände aufweisen würden und dass dafür der Rechtsweg bestritten werden müsste