Aus dem Schreiben von C.________ und der beigelegten Rechnung geht nicht hervor, weswegen die Mahngebühren geschuldet sind. Dessen ungeachtet ist es jedoch nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft die Rechtmässigkeit von Rechnungen der Ausgleichskasse zu überprüfen. Es ist nicht ersichtlich und vom Anzeigesteller auch nicht weiter dargelegt, inwiefern die Ausgleichskasse bzw. die dafür verantwortliche Person die Straftatbestände des Betruges gemäss Art. 146 StGB und oder der Nötigung nach Art. 181 StGB durch das In-Rechnung-Stellen einer Mahngebühr erfüllt haben sollte.