382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht, womit darauf einzutreten ist. 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung ist folgende Begründung zu entnehmen: C.________ macht in seinem Strafantrag geltend, dass die B.________ GmbH keine Angestellten hat und auch keine Lohnbeiträge, weswegen die Mahngebühr weder zulässig, noch berechtigt sei. Das Verlangen dieser Gebühr begründe einen Betrugsversuch und eine Nötigung. Weiter Ausführungen zum Sachverhalt macht C.________ nicht.