Hiergegen sowie gegen die Verfügung BM 22 47668, ebenfalls vom 1. Februar 2023, wurde am 3. März 2023 Beschwerde erhoben. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.