Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 91 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. März 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ GmbH Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugsversuchs und Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 1. Februar 2023 (BM 22 46775) Erwägungen: 1. Mit Verfügung BM 22 46775 vom 1. Februar 2023 nahm die Regionale Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der B.________ GmbH, handelnd durch Gesellschafter und Geschäftsführer C.________, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die A.________ initiierte Strafverfahren wegen Betrugsversuchs und Nötigung nicht an die Hand. Hiergegen sowie gegen die Verfügung BM 22 47668, ebenfalls vom 1. Februar 2023, wurde am 3. März 2023 Beschwerde erhoben. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Ver- fügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe ver- fasste Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht, womit darauf einzutreten ist. 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung ist folgende Begründung zu entnehmen: C.________ macht in seinem Strafantrag geltend, dass die B.________ GmbH keine Angestellten hat und auch keine Lohnbeiträge, weswegen die Mahngebühr weder zulässig, noch berechtigt sei. Das Verlangen dieser Gebühr begründe einen Betrugsversuch und eine Nötigung. Weiter Ausführungen zum Sachverhalt macht C.________ nicht. Aus dem Schreiben von C.________ und der beigelegten Rechnung geht nicht hervor, weswegen die Mahngebühren geschuldet sind. Dessen ungeachtet ist es jedoch nicht Aufgabe der Staatsanwalt- schaft die Rechtmässigkeit von Rechnungen der Ausgleichskasse zu überprüfen. Es ist nicht ersicht- lich und vom Anzeigesteller auch nicht weiter dargelegt, inwiefern die Ausgleichskasse bzw. die dafür verantwortliche Person die Straftatbestände des Betruges gemäss Art. 146 StGB und oder der Nöti- gung nach Art. 181 StGB durch das In-Rechnung-Stellen einer Mahngebühr erfüllt haben sollte. Man- gels Erfüllung der Straftatbestände ist daher kein Strafverfahren an Hand zu nehmen. 3.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde wie folgt: Beide Verfügungen verstossen gg die Rechtsgleichheit, gg Grundsätze der StGB, und Verstösse gg die Beweiswürdigungen und weiterer Verstösse gg die BV und die EMRK Beide Verfügungen beruhen auf der SACHVERFÄLSCHUNG gem. Art.. 97 ff BGG. Die Unterzeichnerin behauptet, dass meine Anzeigen KEINE Straftatbestände aufweisen würden und dass dafür der Rechtsweg bestritten werden müsste 2 Diese Rechtsauffassung kann ich nicht gelten lassen, da es ein Strafprozessualer und ein Ziviler Weg gibt und vorliegt. Wer einen andern durch Vorspiegellungen bewusst falscher Sachverhalte in seinem Vermögen schä- digt begeht einen Verstoss gg die StGB. Die Zivilrechtlichen Aspekte wären dann auf dem Zivilweg geltend zu machen. Strafrechtlich ist von Wichtigkeit, die SCHÄDIGUNG von mir durch die Beklagten. Wenn also die Beklagte AHV unter der Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte mich schädigt, - ist dies ein Vergehen gg die StGB und hat mit dem Zivilweg nichts zu tun. Das gibt aber der Beklagten Staatsanwältin nicht das RECHT meine Verfahren dahingehend zu sabo- tieren und abzulehnen weil dies angeblich eine Zivilsache ist. Meine Anzeigen beruhen ausschliesslich auf Vergehen gg die StGB und müssen auch als sol- che behandelt und bearbeitet werden 3.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfü- gung nicht wirklich auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen ande- ren Entscheid nahelegen würden bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Was die Beschwerdeführerin gegen die aus rechtlicher Sicht über- zeugende angefochtene Verfügung vorträgt, verfängt denn nicht. Der Anfangsver- dacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt ein- deutig nicht vor. Die vorgebrachten angeblichen Tatbestände des Betrugsversuchs und der Nötigung sind mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt (Erhebung einer Mahngebühr in der Höhe von CHF 70.00) offensichtlich nicht erfüllt. Auch sind kei- ne anderen potenziell erfüllten Straftatbestände erkennbar. Es liegt kein strafbares Verhalten der A.________ vor. 3.4 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerde- führerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldig- ten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungs- würdigen Nachteile entstanden. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Beschuldigten (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (per Kurier) Bern, 21. März 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4