Was der Beschwerdeführer gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugende angefochtene Verfügung vorträgt, verfängt denn nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die vorgebrachten angeblichen «Verstösse» stellen offensichtlich keine strafbaren Handlungen dar. Auch ist die Staatsanwaltschaft nicht Aufsichts- oder Rechtsmittelbehörde der A.________. 3.4 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.