312 StGB nicht. Hierfür müsste vom zuständigen Beamten ein vorsätzlicher Missbrauch der Amtsgewalt – ein Verfügen oder Zwingen, wo es nicht geschehen dürfte – vorliegen, dies um sich selbst einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem einen Nachteil zuzufügen. Verdachtsmomente hierfür liegen durch die geltend gemachte Nichtbearbeitung der Beschwerde nicht vor. 3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde wie folgt: Beide Verfügungen verstossen gg die Rechtsgleichheit, gg Grundsätze der StGB, und Verstösse gg die Beweiswürdigungen und weiterer Verstösse gg die BV und die EMRK