Die Staatsanwaltschaft ist vorliegend nicht die zuständige Behörde für die Rügen gegen das Verhalten der Ausgleichskasse bzw. deren Beschwerdebehörde. Diesfalls hat sich B.________ an jene Behörde zu wenden oder an den Aufsichtsrat der Ausgleichskasse. Alleine die Tatsache, dass über die Beschwerde noch nicht entschieden worden sein soll, erfüllt den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB nicht.