Hiergegen sowie gegen die Verfügung BM 22 46775, ebenfalls vom 1. Februar 2023 (dort als Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH), erhob der Beschwerdeführer am 3. März 2023 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.