1. Mit Verfügung BM 22 47668 vom 1. Februar 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die A.________, initiierte Strafverfahren wegen Verstössen gegen die Bundesverfassung, die Europäische Menschenrechtskonvention, die Rechtsgleichheit, ein faires Verfahren sowie wegen Rechtsmissbrauchs (Amtsmissbrauchs) nicht an die Hand. Hiergegen sowie gegen die Verfügung BM 22 46775, ebenfalls vom 1. Februar 2023 (dort als Gesellschafter und Geschäftsführer der C.__