Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 90 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. März 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren aufgrund der Anzeige von B.________ vom 28. November 2022 wegen Verstoss gegen die BV und die EMRK sowie gegen die Rechtsgleichheit und gegen den Rechtsmiss- brauch; Amtsmissbrauch Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 1. Februar 2023 (BM 22 47668) Erwägungen: 1. Mit Verfügung BM 22 47668 vom 1. Februar 2023 nahm die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die A.________, initiierte Strafverfahren wegen Verstössen gegen die Bundesverfassung, die Europäische Menschenrechts- konvention, die Rechtsgleichheit, ein faires Verfahren sowie wegen Rechtsmiss- brauchs (Amtsmissbrauchs) nicht an die Hand. Hiergegen sowie gegen die Verfü- gung BM 22 46775, ebenfalls vom 1. Februar 2023 (dort als Gesellschafter und Ge- schäftsführer der C.________ GmbH), erhob der Beschwerdeführer am 3. März 2023 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Be- schwerde erfolgte form- und fristgerecht, womit darauf einzutreten ist. 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung ist folgende Begründung zu entnehmen: Dem Schreiben kann entnommen werden, dass der Strafantrag bzw. die Strafanzeige von B.________ erfolgt, weil die Ausgleichskasse offenbar keinen Entscheid auf die Beschwerde von B.________ gegen die Verfügung vom Januar 2022 erlassen hat. Gemäss den Beilagen legte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 14. Januar 2022 die Höhe der Ergänzungsleistungen fest. In die Berechnung wurde ein Vermögen von B.________ miteinberechnet. Dagegen erhob B.________ am 1. Februar 2022 Be- schwerde. Die Staatsanwaltschaft ist vorliegend nicht die zuständige Behörde für die Rügen gegen das Verhalten der Ausgleichskasse bzw. deren Beschwerdebehörde. Diesfalls hat sich B.________ an jene Behörde zu wenden oder an den Aufsichtsrat der Ausgleichskasse. Alleine die Tatsache, dass über die Be- schwerde noch nicht entschieden worden sein soll, erfüllt den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB nicht. Hierfür müsste vom zuständigen Beamten ein vorsätzlicher Missbrauch der Amtsgewalt – ein Verfügen oder Zwingen, wo es nicht geschehen dürfte – vorliegen, dies um sich selbst einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem einen Nachteil zuzufügen. Verdachts- momente hierfür liegen durch die geltend gemachte Nichtbearbeitung der Beschwerde nicht vor. 3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde wie folgt: Beide Verfügungen verstossen gg die Rechtsgleichheit, gg Grundsätze der StGB, und Verstösse gg die Beweiswürdigungen und weiterer Verstösse gg die BV und die EMRK Beide Verfügungen beruhen auf der SACHVERFÄLSCHUNG gem. Art.. 97 ff BGG. 2 Die Unterzeichnerin behauptet, dass meine Anzeigen KEINE Straftatbestände aufweisen würden und dass dafür der Rechtsweg bestritten werden müsste Diese Rechtsauffassung kann ich nicht gelten lassen, da es ein Strafprozessualer und ein Ziviler Weg gibt und vorliegt. Wer einen andern durch Vorspiegellungen bewusst falscher Sachverhalte in seinem Vermögen schä- digt begeht einen Verstoss gg die StGB. Die Zivilrechtlichen Aspekte wären dann auf dem Zivilweg geltend zu machen. Strafrechtlich ist von Wichtigkeit, die SCHÄDIGUNG von mir durch die Beklagten. Wenn also die Beklagte AHV unter der Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte mich schädigt, - ist dies ein Vergehen gg die StGB und hat mit dem Zivilweg nichts zu tun. Das gibt aber der Beklagten Staatsanwältin nicht das RECHT meine Verfahren dahingehend zu sabo- tieren und abzulehnen weil dies angeblich eine Zivilsache ist. Meine Anzeigen beruhen ausschliesslich auf Vergehen gg die StGB und müssen auch als solche behandelt und bearbeitet werden 3.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu neh- men wäre. Was der Beschwerdeführer gegen die aus rechtlicher Sicht überzeu- gende angefochtene Verfügung vorträgt, verfängt denn nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die vorgebrachten angeblichen «Verstösse» stellen offensichtlich keine strafbaren Handlungen dar. Auch ist die Staatsanwaltschaft nicht Aufsichts- oder Rechtsmittel- behörde der A.________. 3.4 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Beschuldigten (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (per Kurier) Bern, 21. März 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4