Allerdings stehen noch der Anzeigerapport, die Schlusseinvernahmen sowie die Anklageerhebung aus. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft von drei Monaten erscheint ohne Weiteres als verhältnismässig. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: