Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gesuch um Familiennachzug seiner Freundin gegen eine Fluchtgefahr spricht. Abgesehen davon, dass die Ernsthaftigkeit dieses Gesuchs nicht abschliessend beurteilt werden kann, macht die Freundin, wie bereits erwähnt, selber geltend, der Beschwerdeführer möchte in Thailand leben, und es ist unklar, wie gefestigt ihre Beziehung mit dem Beschwerdeführer ist. Zudem ist sie selber nach wie vor auch nicht in der Schweiz angemeldet (vgl. Einvernahme vom 4. Oktober 2022, Z. 21 ff.).