51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten und die Strafdrohungen (bei einem Schuldspruch erwartet den Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe) bzw. die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von rund 10 Monaten hat die Fluchtgefahr aber noch nicht massgeblich abgenommen. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gesuch um Familiennachzug seiner Freundin gegen eine Fluchtgefahr spricht.