Mit Blick auf die Ausführungen zum dringenden Tatverdacht sowie die persönlichen und finanziellen Verhältnisse besteht die Vermutung, dass er sich seinen Lebensunterhalt durch den Drogenhandelt verdient hat. Mit Blick auf die Aussagen seiner Freundin kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sie bis im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwerdeführers von ihrer angeblichen Erbschaft leben konnten (vgl. Einvernahme vom 4. Oktober 2022, Z. 219 ff, wonach sie am Anfang Geld hatte). Diese Ausgangslage spricht auch gegen eine Verwurzelung in der Schweiz.