Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz, nachdem er Konkurs gegangen war, und lebte zunächst in Laos, wo er ein Hotel einrichtete (Einvernahme vom 31. Mai 2022, Z. 102 f.). Das zeigt, dass der Beschwerdeführer durchaus auch zu Spontanhandlungen neigt oder zumindest betreffend Aufenthalt im Ausland sehr flexibel agieren kann, zumal sich weder aus seinen noch aus den Aussagen seiner Freundin konkrete Hinweise ergeben, dass er bereits vorher enge Beziehungen zu diesen Ländern hatte. Der Beschwerdeführer scheint jedenfalls gewillt und in der Lage, sich auch im Ausland eine Existenz aufbauen oder sich zumindest durchschlagen zu können.