Er habe Freunde dort und auch eine Ex-Freundin. Er kenne sich, soweit sie wisse, auch gut aus dort (Z. 84 ff.). Nach einigem Zögern führte sie zwar aus, sie seien noch ein Paar, aber ihr Aussagen deuten nicht auf eine enge oder gefestigte Beziehung hin (vgl. Ziffer. 64 ff., Z. 177 ff.). Vor diesem Hintergrund wirken sich weder das Schweizer Bürgerrecht des Beschwerdeführers noch seine sozialen Bindungen in der Schweiz fluchtmindernd aus. Zudem erscheint es auch nicht glaubhaft, dass es sich bei seinem Wunsch, wieder in Asien zu leben, lediglich um ein Fernziel bzw. einen Traum handelt.