4.3 An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, seine Beziehungen zu seinen Familienangehörigen sowie seiner Freundin in der Schweiz würden vehement verkannt, allerdings ergeben sich nach wie vor keine Hinweise auf das Vorliegen von engen Beziehungen zu seinem Vater, seiner Schwester oder Freundin, welche ihn von einer Flucht abhalten könnten. So hat er bereits mehrere Jahre im Ausland gelebt und auf Frage nach seinen Zukunftsplänen angegeben, dass es sein Ziel sei, wieder nach Asien zu gehen und dort zu leben (Einvernahme vom 31. Mai 2022, Z. 44 ff.).