Auch bei einer Flucht in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht ohne Weiteres dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 3.1). 4.2 Die Beschwerdekammer hat in ihrem Beschluss BK 22 369 vom 20. September 2022 E. 5.2 Folgendes zur Fluchtgefahr ausgeführt: Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine empfindliche mehrjährige Sanktion.