Weiter gab er in der gleichen Einvernahme zu, dass er ein Kaufangebot erhalten habe (100 Gramm Crystal für CHF 6'000.00, vgl. Z. 246 ff.). Zudem vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären, aus welchen Quellen er in drei Monaten CHF 11'000.00 erhalten hat (Einvernahme vom 13. Januar 2023, Z. 187 ff.) oder wie er es über mehrere Jahre hinweg geschafft hat, seinen und den Lebensunterhalt seiner Freundin hauptsächlich mit der Erbschaft zu bestreiten (vgl. auch Ausführungen zur Fluchtgefahr). In Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht hat sich der dringende Tatverdacht jedenfalls verdichtet.