Vor zwei, drei Jahren habe er das erste Mal Crystal beim Beschwerdeführer bezogen, alle zwei Tage ein Gramm (181 ff.). Es könnten ca. 300 bis 350 Gramm Crystal gewesen sei, welche er beim Beschwerdeführer insgesamt bezogen habe (vgl. 207 ff.). Seine Aussagen bestätigen den dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, zumal sie glaubhaft erscheinen. Er hat sich dadurch selbst belastet und es gibt keine Anhaltspunkte, weshalb er den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Zudem ergeben sich die Kontakte bzw. Drogentreffen auch aus den ausgewerteten Chatverläufen.