Seither wurden die Mobiltelefone des Beschwerdeführers ausgewertet und mehrere Auskunftspersonen befragt. Der Beschwerdeführer wird dabei insbesondere durch die Aussagen von E.________ in dessen Einvernahme vom 21. Dezember 2022 belastet. So führte dieser aus, seit der Beschwerdeführer im Gefängnis sei, sei auch kein Stoff mehr da (Z. 42 f.). Zudem bestätigte er, dass es sich bei den Treffen mit dem Beschwerdeführer zu 99 Prozent um Drogentreffen gehandelt habe (Z. 169 ff.). Vor zwei, drei Jahren habe er das erste Mal Crystal beim Beschwerdeführer bezogen, alle zwei Tage ein Gramm (181 ff.).