Es kann auch auf die Ausführungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2022 verwiesen werden. Es ist unrealistisch, dass sich der arbeits- und mittellose Beschwerdeführer, der sich eigentlich beim Sozialdienst hätte anmelden wollen (vgl. delegierte Einvernahme vom 31. Mai 2022, Z. 145 f.), einen Vorrat für den Eigenkonsum in dieser Menge und diesem Wert angelegt hat. Selbst wenn man von den unrealistischen Angaben des Beschwerdeführers ausgeht, wonach er das Crystal für CHF 10.00 pro Gramm beziehen konnte (entgegen dem Gassenpreis von CHF 200.000 bis CHF 300.00), handelt es sich um einen Betrag von knapp CHF 7'000.00, den er hätte aufbringen müssen; es ist weder