Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zudem geringer als in späteren Prozessstadien (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Betreffend Sachverhalt und Vorwürfe kann auf den Hafteröffnungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 1. Juni 2022 sowie die bisherigen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in dieser Sache verwiesen werden. Aus dem Beschluss der Beschwerdekammer BK 22 369 vom 20. September 2022 E. 3.2 geht betreffend Sachverhalt und dringenden Tatverdacht Folgendes hervor: