Mit Verfügung vom 14. März 2023 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Mit Eingabe vom 15. März 2023 (Eingang Beschwerdekammer: 16. März 2023) verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von abschliessenden Bemerkungen bzw. hielt an den gestellten Anträgen fest.