Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 10. März 2023 auf eine Stellungnahme und reichte die Akten ARR 23 89 sowie die Vorakten ARR 22 217, ARR 22 324 und ARR 22 436 ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer delegierten Stellungnahme vom 10. März 2023 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 14. März 2023) auf weitere Ausführungen.