Aufgrund dessen besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung BM 20 39557 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. Februar 2023 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat.