Zumal die Beschwerdeführerin nicht durch einen externen mandatierten Rechtsanwalt, sondern durch einen unternehmensinternen Mitarbeiter des C.________ vertreten wird, welcher offensichtlich nicht konkret für den vorliegenden Fall angestellt worden ist, sind keine notwendigen Aufwendungen auszumachen (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO sinngemäss). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch das vorliegende Beschwerdeverfahren anderweitige wirtschaftliche Einbussen erlitten haben soll. Solche wurden denn auch von ihr nicht geltend gemacht. Aufgrund dessen besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung.