In der Beschwerde wurde auch nicht ausgeführt, dass auf erste Aufforderung durch die Verfahrensleitung eine Honorarnote eingereichte werde. Die Zusprechung einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin fällt bereits aus diesem Grund ausser Betracht (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO, wonach die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, beziffern und zu belegen hat. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, ist der Antrag verwirkt resp. wird darauf nicht eingetreten; vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 433 StPO).