6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat sich in der Beschwerde zwar «vorbehalten», seine Aufwendungen «nach Abschluss des Beschwerdeverfahren» zu beziffern (vgl. S. 5 der Beschwerde). Eine entsprechende Bezifferung ist nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 1. Juni 2023 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 2. Juni 2023) indes nicht erfolgt. In der Beschwerde wurde auch nicht ausgeführt, dass auf erste Aufforderung durch die Verfahrensleitung eine Honorarnote eingereichte werde.