251 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig ist (vgl. E. 5.3 hiervor). In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben. In Anbetracht der konkreten Umstände wird darauf verzichtet, der Staatsanwaltschaft weitergehende Weisungen zu erteilen.