6 che zunächst ausgeschöpft werden müssen (Abklärungen hinsichtlich der Entwertung der Tageskarte [wann durch wen vorgenommen] sowie des angeblichen Freundes des Beschuldigten, welcher ihm die Tageskarte gegeben haben soll). Es kann zurzeit (noch) nicht darauf geschlossen werden, dass eine Verurteilung des Beschuldigten als von vornherein unwahrscheinlich erscheint, zumal selbst wenn der Nachweis nicht erbracht werden könnte, dass der Beschuldigte die Tageskarte selbst gefälscht hat, auch der Gebrauch einer gefälschten Urkunde gemäss Art. 251 Ziff.