bis 05.00 Uhr des folgenden Tages gültig ist, weshalb es den Beschuldigten doch hätte erstaunen müssen, dass diese erst so spät und nur mit Gültigkeit für wenige Stunden entwertet worden war. Auch geht aus den Akten nicht hervor, ob und falls ja, welche Abklärungen hinsichtlich der Identifikation des vom Beschuldigten erwähnten angeblichen Freundes, welcher ihm die Tageskarte gegeben haben soll, getätigt wurden. Immerhin liegt insoweit ein Name (F.________) und eine Mobiltelefonnummer (.________) vor. Dass diese Person ausfindig gemacht und hinsichtlich des Sachverhalts befragt werden kann, ist beim derzeitigen Aktenstand resp.