5 E.________(Örtlichkeit) kontrolliert worden ist, vermutlich erst den Zug um 18.53 Uhr ab D.________(Örtlichkeit) genommen hat, sollte er in D.________(Örtlichkeit) zugestiegen sein. Die Entwertung wäre diesfalls mithin fast 1.5 Stunden vor dem Einsteigen erfolgt. Soweit der Beschuldigte die Tageskarte selbst entwertet hatte, müssten seine Aussagen, dass er nicht gewusst habe, dass das Ticket gefälscht sei, kritisch gewürdigt werden.