Aus diesen Aussagen erschliesst sich nicht, ob es der Beschuldigte selbst war, welcher die Tageskarte entwertet hatte, oder ob er diese bereits entwertet ausgehändigt erhalten hatte. Entsprechendes wurde vom einvernehmenden Polizisten nicht weiter nachgefragt. Es fällt auf, dass die Tageskarte um 17.25 Uhr in D.________(Örtlichkeit) entwertet worden war, wohingegen der Beschuldigte angesichts dessen, dass er um 19.18 Uhr auf der Strecke D.________(Örtlichkeit)-