Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Voraussetzungen von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO gegeben sind und das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und Erschleichens einer Leistung einzustellen ist, kann (derzeit) nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Strafverfahren sind noch weitere Untersuchungsmassnahmen möglich und notwendig. Es liegt derzeit noch kein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis vor. Vielmehr bestehen gewisse Ungereimtheiten resp. Unklarheiten, welche einer weiteren Abklärung bedürfen.