Dies treffe vorliegend nicht zu. Die Aussagen des Beschuldigten widersprächen den tatsächlichen Gegebenheiten und der Schluss der Staatsanwaltschaft, die Fälschung sei für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen, sei schwer nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschuldigten seien ganz offensichtlich als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Eine Verurteilung sei wahrscheinlicher als ein Freispruch. Für die Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO sei unter diesen Umständen kein Platz.