Weitere erfolgsversprechende Beweismassnahmen lägen nicht vor. Unter diesen Umständen habe sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage gegen ihn zu rechtfertigen vermöchte. 4.4 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft stützte allein auf die Aussagen des Beschuldigten ab. Diese seien im Einzelnen zu würdigen und das Verfahren nur dann einzustellen, wenn die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft seien und die Erfüllung der Tatbestände zweifelsfrei nicht in Frage komme. Dies treffe vorliegend nicht zu.