Er habe die Tageskarte dieses eine Mal benutzt, als er in den Zug von D.________(Örtlichkeit) nach E.________(Örtlichkeit) gestiegen sei. 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellungsverfügung damit, dass im vorliegenden Fall weder Beweise vorlägen, dass der Beschuldigte selbst die Tageskarte gefälscht habe, noch könne ihm rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er überhaupt Kenntnis von der Fälschung gehabt habe, zumal diese raffiniert und sachkundig erfolgt sei und von blossem Auge nicht auf Anhieb erkennbar gewesen sei. Weitere erfolgsversprechende Beweismassnahmen lägen nicht vor.