Sie hat damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, was im vorliegenden Beschluss entsprechend festzustellen ist. Ob eine Heilung aufgrund der Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO in Betracht fällt, kann offen bleiben, denn selbst wenn die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte, wäre das Verfahren, wie sich nachfolgend zeigen wird, an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.