318 StPO). 3.4 Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft, nachdem sie ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung und Erschleichens einer Leistung eröffnet hatte und den Beschuldigten delegiert einvernehmen liess, dieses ohne Gewährung der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO eingestellt hat. Sie hat damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, was im vorliegenden Beschluss entsprechend festzustellen ist.