Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. März 2023 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Juni 2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer E-Mail vom 2. Mai 2023 trotz des Umstandes, dass der Beschuldigte gemäss den der Beschwerdekammer in Strafsachen vorliegenden Informationen ausgeschafft worden sei, an der Beschwerde festhalte.